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Satzung

Satzung des „Otto-Intze-Haus e.V."

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Otto-Intze-Haus" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.". 

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. 

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Aufgaben des Studentenwerks Aachen  A. ö. R. oder seines Rechtsnachfolgers sowohl in materieller, geistiger und sittlicher Hinsicht. Auf­gabe des Vereins ist insbesondere die Förderung der Erziehung, Berufsbildung, Wissenschaft und Studentenhilfe deutscher und ausländischer Studierender in ihrem Fachstudium durch die Bereitstellung und Sicherung sozialer und technischer Einrichtungen.  

  2. .Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

    • a) die Förderung der studentischen Selbstverwaltung und damit des demokratischen Grundverständnisses in einer multikulturellen Gemeinschaft, 

    • b) die Bereitstellung von Sachmitteln zur Erleichterung des Studiums und Wohnens, 

    • c) die Förderung kultureller und sportlicher Veranstaltungen, 

    • d) die Bereitstellung eines EDV-Netzwerkes. 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977). 

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver­eins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

  4. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 

§ 4 Haftung, Kredite

  1. Die Haftung des Vorstands, des Senats, der Vereinsmitglieder und sonst für den Verein täti­gen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 

  2. Kredite dürfen grundsätzlich weder in Anspruch genommen, noch vergeben werden.  

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. 

  2. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die Mieter oder rechtmäßige Untermieter (Bewohner) in der Wohnanlage Rütscher Straße 175 in Aachen sind. 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in der Sat­zung festgelegten Ziele und Zwecke zu unterstützen. 

  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Aufnah­meantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. 

  3. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich gegenüber dem Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Senat auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung. Die Entscheidung des Senats ist endgültig und nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

  4. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des ersten Beitrages wirksam.  

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet  

    • mit dem Tod des Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt,
    • mit Beendigung des Mietvertrages,
    • durch Ausschluss aus dem Verein,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.  
  3. Das Ende des Mietvertrages muss dem Vorstand von Seiten des Mitgliedes bekannt gemacht werden.          

  4. Ein Mitglied kann, wenn es in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen oder die Sat­zung verstoßen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entschei­det, auf Antrag des Vorstands, der Senat. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mit­glied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen den Ausschluss kann innerhalb ei­ner Frist von zwei Wochen ab Bekanntmachung Widerspruch gegenüber dem Vorstand ein­gelegt werden. Die nächste ordentliche Vollversammlung entscheidet in dieser Angelegen­heit abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitglied­schaft. Legt der Betroffene keinen Widerspruch ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam. 

  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rück­stand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergan­gen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzu­teilen. Gegen die Streichung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntma­chung Widerspruch gegenüber dem Vorstand eingelegt werden. Der Senat entscheidet in die­ser Angelegenheit abschließend. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft. Legt der Betroffene keinen Widerspruch ein, ist die Streichung mit Ab­lauf der Frist wirksam. 

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

§ 8 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind an die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse des Vereins und seiner Or­gane gebunden. 

  2. Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich für die Zwecke des Vereins einzusetzen und an seiner Tätigkeit aktiv mitzuwirken. 

  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand gegenüber eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben, über die es erreichbar ist. Änderungen der Anschrift und der E-Mail-Adresse sind dem Vorstand umgehend mitzuteilen.  

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit die Vollversamm­lung entscheidet. Die Vollversammlung kann die Bestimmung der Beitragshöhe und der Fälligkeit für eines oder mehrere Geschäftsjahre dem Senat überlassen. 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand, 

  • b) der Senat, 

  • c) die Vollversammlung. 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Personen, 

    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem 2. Vorsitzenden,
    • c) dem 1. Schatzmeister,
    • d) dem 2. Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, dar­unter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. 

  3. Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Senat ein Ersatz­mitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.  

§ 12 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

    • a) Führung der Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Vollversammlung und des Senats,
    • b) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
    • c) Vorbereitung und Einberufung der Vollversammlungen und Sitzungen des Senats so­wie Aufstellung der Tagesordnungen,
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten eine Beschlussfassung des Senats herbeizuführen. 

§ 13 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

  2. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Sit­zung des Vorstands den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. 

  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren, auch per bestätigter E-Mail oder Fax, be­schließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 

§ 14 Senat

  1. Der Senat besteht aus acht von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern sowie dem Vor­stand gemäß §11. Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt ein Jahr, sie bleiben je­doch bis zur Neuwahl im Amt. 

  2. Scheidet eines der acht gewählten Mitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wählt der Se­nat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

  3. In den Sitzungen des Senats haben dessen Mitglieder Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ver­einsmitglieder haben Rede- und Antragsrecht. Alle anderen Bewohner der Wohnanlage Rüt­scher Straße 175 haben Rederecht. Zusätzlich haben je ein Vertreter des Studentenwerks Aa­chen A. ö. R. und des Wohnheimrats Rederecht. 

  4. Sitzungen des Senats sind für Vereinsmitglieder und Bewohner der Wohnanlage Rütscher Straße 175 öffentlich. Der Sitzungsleiter kann Gäste zulassen. Bei einzelnen Tagesordnungs­punkten kann durch Beschluss des Senats die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. 

  5. Der Senat wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsit­zenden oder bei deren Abwesenheit kann der Senat einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.  

§ 15 Zuständigkeit des Senats

Der Senat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschlie­ßen sowie den Vorstand bei der Verfolgung der Interessen des Vereins zu unterstützen. Insbesondere hat der Senat folgende Aufgaben:

  • a)Entgegennahme eines Berichts über die Tätigkeit des Vorstands, 

  • b)Beratung des Vorstands und Unterbreitung von Vorschlägen zur Geschäftsführung, 

  • c)Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten, 

  • d)Entscheidung über die Verwendung der Geldmittel, 

  • e)Erlass, Änderung und Aufhebung von Ordnungen, 

  • f)Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern 

  • g)Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags oder ge­gen die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand. 

§ 16 Einberufung des Senats

  1. Sitzungen des Senats finden zweimal im Semester statt. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn es das Inter­esse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens vier Mitgliedern des Senats unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

  2. Eine Senatssitzung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen einberufen. Dabei ist eine vom Vorstand festgesetzte vorläufige Ta­gesordnung mitzuteilen.  

§ 17 Beschlussfassung des Senats

  1. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglie­der anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine zweite Sitzung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

  2. Der Senat fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 

  3. Beschlüsse des Senats werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweiligen Sit­zungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Sit­zungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Sitzung des Senats den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen.  

§ 18 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist die satzungsgebende Versammlung aller Mitglieder und hat aus­schließlich folgende Aufgaben:

    • a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprü­fer,
    • b) Entlastung des Vorstands und des Senats,
    • c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Senats,
    • d) Wahl der Kassenprüfer,
    • e) Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins,
    • f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Senats,
    • g) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
  2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands oder des Senats fallen, kann die Vollversammlung Empfehlungen beschließen. Vorstand und Senat können ihrer­seits in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeitsbereiche die Meinung der Vollversammlung einholen.  

§19 Einberufung der Vollversammlung

  1. Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr in den Monaten April bis Juni statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 

  2. Die Vollversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzu­teilen.  

§ 20 Beschlussfassung der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist für alle Vereinsmitglieder und Bewohner der Wohnanlage Rütscher Straße 175 öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 

  2. Die Vollversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder bei deren Abwesenheit kann die Vollversammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, der von der Vollversammlung bestimmt wird. 

  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 

  4. Auf der Vollversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder Rede-, Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Rechte können nur persönlich wahrgenommen wer­den. Bewohner der Wohnanlage Rütscher Straße 175 haben Rederecht. Rederecht haben ebenfalls ein Vertreter des Studentenwerks Aachen A. ö. R. und des Wohnheimrats. 

  5. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor einer Vollversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail begründet vorliegen. 

  6. Die endgültige Tagesordnung einschließlich Beschlussvorlagen muss mindestens sieben Tage vor einer Vollversammlung den Vereinsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail  vorlie­gen. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten kann die Vollversammlung keine Beschlüsse fassen.  

  7. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens elf ordentlichen Mitgliedern beschluss­fähig. Hat der Verein weniger als 22 ordentliche Mitglieder, so muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein, um die Beschlussfähigkeit zu erreichen.  

  8. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Vollversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese gilt in jedem Fall als beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

  9. Die Vollversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.  

  10. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gülti­gen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. In die­sen beiden Fällen sind Stimmenthaltungen als gültige Stimmen zu bewerten.  

  11. Bei Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, wel­che die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 

  12. Die Vollversammlung kann von ihr gewählte Amtsträger nur dadurch abberufen, indem sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum). 

  13. Wird ein Mitglied des Vorstands oder des Senats von der Vollversammlung nicht entlastet, kann es keine Ämter im Verein mehr wahrnehmen. Die Anwesenheit des zu entlastenden Mitglieds auf der Vollversammlung ist nicht erforderlich. 

  14. Beschlüsse der Vollversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom jeweili­gen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist spätestens 14 Tage nach der Voll­versammlung den Vereinsmitgliedern zugänglich zu machen. 

§ 21 Kassenprüfer

  1. Die Vollversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer und der stellvertretende Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Senats sein. 

  2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Ver­buchung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mit­telverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit getä­tigter Ausgaben. 

  3. Eine Kassenprüfung findet mindestens zweimal im Jahr statt: innerhalb von 14 Tagen vor ei­ner ordentlichen Vollversammlung und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Die Kassen­prüfer sind darüber hinaus berechtigt, die Kasse jederzeit zu prüfen. Ist einer der beiden Kassenprüfer verhindert, so nimmt der stellvertretende Kassenprüfer dessen Aufgaben wahr. 

  4. Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von den beiden Kassenprü­fern zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist auf der ordentlichen Vollversammlung zu ver­lesen und dem Protokoll der Vollversammlung anzufügen. 

§ 22 Vereinsstrafen

  1. Der Vorstand kann einem Mitglied, welches die Vereinseinrichtungen oder das Vereinseigen­tum mutwillig beschädigt oder gegen deren Nutzungsregeln verstößt, für einen Zeitraum von bis zu einem Monat das Recht auf Nutzung entziehen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnis­mäßigkeit.   

  2. Der Vorstand kann einem Mitglied bei Beitragsrückstand das Recht auf Nutzung der Verein­seinrichtungen und des Vereinseigentums entziehen. 

  3. Auf Antrag des Vorstandes kann der Senat bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Haus­ordnung, die Vereinssatzung oder gegen die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse Bewohnern Verweise erteilen, die dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Bei mehr als zwei Verweisen oder bei besonderen Verfehlungen kann der Senat dem Vermieter mit ab­soluter Mehrheit die Kündigung empfehlen. Vor der Erteilung eines Verweises und vor der Beschlussfassung der Kündigungsempfehlung muss dem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann in Abwe­senheit über seinen Fall entschieden werden.  

§ 23 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollver­sammlung mit der in §20 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 

  2. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an den Verein „Kindertagesstätte an der RWTH e.V.“, Aachen, oder, falls dieser nicht mehr besteht, an die Studienstiftung des deutschen Volkes, Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 

Aachen, den 28.07.2011