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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Senats des Vereins „Otto-Intze-Haus e.V.“

In der Fassung vom 07.07.2015

Diese Version des Dokuments wurde zwecks Kompatibilität mit der Wiki-Software umformatiert. Die beigefügte PDF-Datei gilt als kanonische Version.

I. Konstituierung und Einladung zur Sitzung

§ 1 Zusammentritt des Senats

Der Senat ist ein kontinuierliches Organ des Otto-Intze-Haus e.V. Er tritt unter dem Vorsitz des 1. Vorsitzenden zum ersten Mal zusammen am 07.07.2011 und konstituiert sich auf diese Weise.

§ 2 Einladung und Aufstellung der Tagesordnung

  1. Die Vorstandschaft beruft den Senat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der vorläufi­gen Tagesordnung und unter Einhaltung der Ladungsfrist ein. 

  2. Vor dem Versenden der Einladungen stellt die Vorstandschaft  die vorläufige Tagesordnung auf. Sie enthält mindestens folgende Punkte

    • i. Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
    • ii. Genehmigung von Protokollen zu vorherigen Sitzung
    • iii. Genehmigung der Tagesordnung
    • iv. Berichte aus dem Vorstand
    • v. Berichte aus den AGen
    • vi. Fortschrittsbericht laufender Projekte
    • vii. Anträge
    • viii. Verschiedenes
  3. Im Punkt Anträge sind als Unterpunkte zunächst die von vorherigen Sitzungen vertagten An­träge aufzunehmen, danach alle Anträge, über die bereits per E-Mail-Abstimmung beschie­den wurde, und danach alle Anträge, die die Vorstandschaft bis zur Sitzung vorliegen.

  4. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung, ihrer Ergänzungsordnungen sowie der Ord­nungen der einzelnen Sparten müssen jeweils als eigene Tagesordnungspunkte aufge­nommen werden. 

 

II. Verlauf der Sitzung

§ 3 Anträge an den Senat

In dringenden Fällen kann der Senat auch vorläufige Beschlüsse per E-Mail fällen, wenn sich mindestens 2/3 der Senatsmitglieder an dieser Abstimmung beteiligen. Diese müssen dann jedoch auf dem darauf folgenden Senat noch einmal bestätigt werden. In diesem Fall ist aber ein Abstimmungszeitraum von mindestens 7 Tagen einzuhalten, um allen Mitgliedern des Senats ausreichend Zeit zu geben, sich mit der Thematik auseinander zu setzen. Die Antworten der Senatsmitglieder haben über den Senatsverteiler zu erfolgen.

§ 4 Eröffnung der Sitzung

  1. Zu Beginn der Sitzung erklärt der Sitzungsleiter die Sitzung für eröffnet und prüft die Beschlussfähigkeit. 

  2. Anschließend benennt der Sitzungsleiter den Protokollführer. 

  3. Auf Antrag eines Anwesenden werden die stimmberechtigten Personen verlesen. 

§ 5 Beschlussfähigkeit

  1. Die Beschlussfähigkeit wird überprüft: 

    • i. zu Beginn jeder Sitzung,
    • ii. vor Wahlen und Abstimmungen, auch deren Wiederholungen,
    • iii. auf Antrag eines Mitgliedes des Senats.
  2. Die Anwesenheit von Mitgliedern des Senats wird von der Vorstandschaft durch namentli­chen Aufruf festgestellt. Dabei gelten im Sitzungsraum befindliche Mitglieder als anwesend. 

  3. Bei Beschlussunfähigkeit, die vom Sitzungsleiter festzustellen ist, werden alle betreffenden Tagesordnungspunkte bzw. die Sitzung unverzüglich geschlossen. Die Vorstandschaft lädt unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung, wie in der Satzung angeben ist ein. 

  4. Beschlüsse, die auf solchen außerordentlichen Sitzungen, bei denen nicht mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, gefasst werden, gelten als vorläufig und müssen auf der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden. 

§ 6 Genehmigung der Tagesordnung

  1. Zu Beginn des Tagesordnungspunkts „Genehmigung der Tagesordnung“ stellt der Sitzungsleiter alle bis zu drei Tagen vor der Sitzung eingegangenen Anträge vor. 

  2. Anschließend können die Mitglieder des Senats Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Zuerst werden Anträge über Hinzufügung oder Streichung von Tagesordnungspunkten, an­schließend Änderungswünsche zur Reihenfolge abgestimmt. 

  3. Liegen keine weiteren Änderungswünsche vor, wird die Tagesordnung mit absoluter Mehr­heit genehmigt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, wird der gesamte Tagesordnungs­punkt wiederholt. 

§ 7 Rederecht

Rederecht hat jedes Mitglied des Vereins. Des Weiteren haben je ein Vertreter des Wohnheimrates und des Studentenwerks Aachen Rederecht. Anderen Personen kann auf Antrag Rederecht einge­räumt werden.

§ 8 Abstimmungen

  1. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Senats. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ab­stimmung erfolgt offen durch Handheben, sofern nichts anderes bestimmt ist. 

  2. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der anwesenden Senatsmitglieder notwendig; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. 

  3. Der Senat kann auf Antrag eines Senatsmitglieds eine namentliche Abstimmung beschlie­ßen. Dies gilt nicht für Wahlen. 

  4. Auf Verlangen eines Mitglieds des Senats ist außer im Falle von Absatz 3 geheim abzustim­men. 

  5. Der Sitzungsleiter erfragt im Falle der offenen Abstimmung in der Regel die Ja-, Nein- und Enthaltungsstimmen. Wird ein Ergebnis einer offenen Abstimmung von einem Mitglied des Senats angezweifelt, so wird erneut offen abgestimmt. Eine weitere Anzweiflung ist nicht möglich. 

  6. Eine Abstimmung kann von einem Mitglied des Senats aufgrund eines Verfahrensfehlers an­gefochten werden. Die Anfechtung hat unverzüglich zu erfolgen. Über die Anfechtung ent­scheidet die Vorstandschaft unmittelbar. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird der An­fechtung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. 

  7. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, so ist über den weitergehenden zuerst ab­zustimmen. 

§ 9 Öffentlichkeit

Bei Anträgen zur Beschränkung der Öffentlichkeit nach § 14 Abs. 4 der Satzung muss im Antrag der Personenkreis, auf den beschränkt werden soll, genau benannt werden. Der Sitzungsleiter hat nach beschlossener Beschränkung bzw. Aufhebung der Öffentlichkeit dafür zu sorgen, dass ledig­lich der beschränkte Personenkreis im Sitzungsraum verbleibt.

III. Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung

§ 10 Leitung der Sitzung

Der Senat wird von einem der beiden Vorsitzenden nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung geleitet.. Er sorgt für den ordentlichen Ablauf und übt das Hausrecht aus. Auf Vorschlag des/der Vorsit­zenden oder bei deren Abwesenheit kann der Senat einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.

§ 11 Ermessensentscheidungen

  1. Über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Sitzungsleiter nach eigenem Ermessen. 

  2. Gegen eine Ermessensentscheidung des Sitzungsleiters kann durch ein Mitglied des Senats Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat unverzüglich zu erfolgen. 

  3. Über den Einspruch entscheidet der Senat unverzüglich in der gleichen Sitzung. Die Ent­scheidung ist endgültig. 

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

  1. Der Sitzungsleiter kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen. 

  2. Der Sitzungsleiter kann Anwesende, die die Ordnung stören, zur Ordnung rufen. 

  3. Ist eine Person dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen worden, so kann der Sitzungsleiter ihr das Wort entziehen, wenn der Sitzungsleiter die Person beim zweiten Verstoß auf die Folgen hingewiesen hat. 

  4. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von den nachfolgenden Wortbeiträgen nicht behandelt werden. 

IV. Anträge zur Geschäftsordnung

§ 13 Grundsätze

  1. Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von Mitgliedern des Senats gestellt werden. 

  2. Eine Wortmeldung für einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt durch Heben beider Hän­de. Sie ist sofort zu behandeln, Redebeiträge dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. 

  3. Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch seitens eines Mit­glieds des Senats, so ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach Anhören einer be­gründeten Gegenrede eines Mitglieds des Senats unverzüglich abzustimmen. 

  4. In besonderen Fällen kann der Sitzungsleiter eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen. 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • der Antrag auf Schluss der Sitzung bei Vertagung der noch nicht abschließend behandelten Tagesordnungspunkte, 

  • der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum (maximal um eine Stunde), 

  • der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt, 

  • der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkts, 

  • der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung, 

  • der Antrag auf Wiederaufnahme eines Berichttagesordnungspunkts, 

  • der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung, 

  • der Antrag auf Ergänzung der Tagesordnungspunkte  

  • Anträge um einen Initiativantrag, 

  • die Anträge, die sich aus den Rechten der Mitglieder des Senats aufgrund dieser Geschäftsordnung ergeben. 

 

V. Protokoll und Ausfertigung von Beschlüssen

§ 15 Inhalt des Protokolls

  1. Das Protokoll enthält insbesondere: 

    • 1) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Senats und der Gäs­te,
    • 2) den Wortlaut der Änderungen von Protokollen zu vorherigen Sitzungen,
    • 3) die genehmigte Tagesordnung,
    • 4) Berichte des Vorstandes und der Abteilungen des Vereins sowie die Fortschrittsberichte über laufende Projekte,
    • 5) die Ergebnisse von Wahlen und deren Stimmenverhältnisse,
    • 6) den Wortlaut der gestellten Anträge und deren Abstimmungsverhältnisse,
    • 7) den Wortlaut der gestellten Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
    • 8) die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse,
    • 9) den wesentlichen Verlauf der Debatte,
    • 10) Äußerungen, von denen ein Mitglied des Senats ausdrücklich und unverzüglich die Aufnahme verlangt.
  2. Nach Ermessen des Sitzungsleiters und des Protokollführers können weitere umfangreiche Protokollinhalte gemäß Absatz 1 Ziffern 4, 6 und 10 in den Anhang aufgenommen werden. 

§ 16 Ausfertigung und Genehmigung des Protokolls

  1. Das Protokoll ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung auszufertigen. Für die Aus­fertigung des Protokolls sind der Sitzungsleiter und der jeweilige Protokollführer verant­wortlich. Das Protokoll ist nach der Ausfertigung unmittelbar von beiden zu unterzeichnen. 

  2. Das unterzeichnete Protokoll ist unverzüglich zu veröffentlichen. 

  3. Das Protokoll wird nach Behandlung eventueller Änderungsanträge durch den Senat geneh­migt. 

§ 17 Nicht- bzw. beschränkt öffentliche Protokollteile

Abweichend von § 15 Abs. 2 darf die Veröffentlichung von Protokollteilen über nicht bzw. be­schränkt öffentliche Sitzungsabschnitte nur geschwärzt erfolgen. Die vollständige Version ist in die­sem Fall lediglich den Senatsmitgliedern zugänglich. Sie bleibt anderen Personen vorenthalten, bis der Senat die Aufhebung der Schwärzung beschließt.

§ 18 Ausfertigung von Beschlüssen

Beschlüsse des Senats werden vom 1. Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden- ausgefertigt, unterzeichnet und auf mindestens zehn Jahre archiviert.

 

VI. Schlussbestimmungen

§ 19 Ergänzungsordnungen zur Geschäftsordnung

Als Ergänzungsordnungen zu dieser Geschäftsordnung beschließt bzw. ändert der Senat – die Finanzordnung

§ 20 Arbeitsgemeinschaften

  1. Als Arbeitsgemeinschaften des Vereins existieren: 

    • die Netzwerk-AG,
    • die Waschmaschinen-AG,
    • der Belegungsausschuss,
    • der Werkzeugverleih,
    • die Fahrrad AG,
    • das 0te Etage AG,
    • die Outdoor AG
  2. jede AG gibt sich eine Ordnung, die nur durch den Senat beschlossen und
    geändert werden kann. 

§ 21 Aufgaben des Vorstandes

Der Senat überträgt dem jeweils gewählten gesamten Vorstand die Aufgaben der Haussprecher im Sinne der Satzung des Wohnheimrates des Studentenwerks Aachen A.ö.R., die diese zusätzlich zu den Vorstandsaufgaben zu übernehmen haben.

§ 22 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Der Antrag zur Änderungen  dieser Geschäftsordnung muss 14 Tage vor einer Senatssitzung den Mitgliedern des Senats vorliegen. Die Änderung dieser Ordnung bedarf der Zustim­mung einer 2/3 Mehrheit.   

  2. Änderungen der Geschäftsordnung sind durch Aushang im Wohnheim zu veröffentlichen und treten frühestens am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 

  3. Änderungen der Ergänzungsordnungen und der Ordnungen der Abteilungen treten am Tage nach ihrem Beschluss in Kraft. 

§ 23 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.