Etagenordnung
Etagenordnung des Otto-Intze-Haus e.V.
In der Fassung vom 10.11.2011
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§ 1 Die Etagengemeinschaft
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Die Etagengemeinschaft ist eine soziale Einrichtung des Otto-Intze-Haus e.V., welche den in der Satzung festgelegten Vereinszweck zur Förderung der studentischen Selbstverwaltung umsetzt.
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Jedes ordentliche Mitglied ist gemäß seines Mietvertrages einer bestimmten Etage zugeordnet und ist verpflichtet, sich an die Beschlüsse und gemeinsamen Regeln der Etagengemeinschaft (wie z.B. die gemeinsamen Nutzungsregeln der Etagenküche) sowie der Hausordung des Studentwerks Aachen A.Ö.R. zu halten.
§ 2 Die Etagenversammlungen
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Ordentliche Etagenversammlungen sind mindestens zweimal im Semester vom Etagensprecher einzuberufen und zwar jeweils am Beginn und am Ende.
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Termin und Tagesordnung werden mindestens vier Tage vorher vom Etagensprecher an den Etagenbrettern bekannt gegeben.
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Darüber hinaus kann auf Verlangen des Etagensprechers oder eines Drittels der Etagenbewohner eine außerordentliche Etagenversammlung einberufen werden. Diese muss ebenfalls vier Tage vor der Sitzung einberufen werden.
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Die Teilnahme der Etagenbewohner an den Etagenversammlungen ist verpflichtend. Bei Abwesenheit ist der Etagensprecher im Vorfeld hiervon in Kenntnis zu setzen.
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Den Vorsitz der Etagenversammlung führt der Etagensprecher. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Etagenversammlung ist immer beschlussfähig sobald mindestens ein Drittel der Etagenbewohner anwesend ist. Die gefassten Beschlüsse besitzen innerhalb der Etage uneingeschränkte Gültigkeit, sofern sie nicht mit der Satzung, den Ordnungen oder den Beschlüssen des Senates des Otto-Intze-Haus e.V. kollidieren.
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Die Etagenversammlungen können bei massiven Verstößen eines Etagenbewohners gegen die gemeinsamen Regeln mit absoluter Mehrheit beschließen den Vorstand einzuschalten. Der schriftliche Antrag an den Vorstand ist mit den Unterschriften der Befürworter zu versehen. Der Vorstand entscheidet nach sorgfältiger Prüfung über die Anwendung von Vereinsstrafen.
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Die Etagenversammlungen können mit der Mehrheit aller anwesenden Etagenbewohner beschließen, im Senat einen Antrag auf Kündigungsempfehlung des Mietvertrages eines Etagenbewohners einzubringen. Ein solcher Beschluss wird dem Vorstand des Otto-Intze-Haus e.V. schriftlich vom Etagensprecher mitgeteilt.
§ 3 Der Etagensprecher
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Der Etagensprecher beruft die Etagenversammlungen ein. Es wird ein Kurzprotokoll von einem Etagenbewohner angefertigt und am Anschlagbrett der Etage veröffentlicht. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung bestimmt.
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Jeweils auf der am Semesterende stattfindenden Etagenversammlung wird aus der Reihe der Etagenbewohner ein Etagensprecher mit absoluter Mehrheit für das folgende Semester gewählt. Das Wahlergebnis wird dem Vorstand des Otto-Intze-Haus e.V. unverzüglich schriftlich vom bisherigen Etagensprecher mitgeteilt.
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Der Etagensprecher hat die Pflicht, engen Kontakt zu den Etagenbewohnern zu halten und neue Etagenbewohner einzuführen. Er ist für alle Auskünfte, Wünsche und Beschwerden zuständig.